Verbraucher können sich Kreditgebühren zurückholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem entschieden, dass Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Privatkrediten nicht zulässig sind. Die Kreditinstitute müssen vielmehr die Kosten für die Bearbeitung in ihrer Zinskalkulation berücksichtigen – somit sollte der Kunde durch die gezahlten Zinsen alle Kosten abdecken. Eventuelle Klauseln über ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt sind laut dem Urteil des BGH unzulässig, da diese den Verbraucher benachteiligen. Kreditinstitute haben in der Vergangenheit oft die Kosten für z. B. Bonitätsauskünfte oder Wertgutachten auf den Kunden abgewälzt. Da diese Dienstleistungen jedoch eher im Bank- und nicht im Kundeninteresse liegen, dürfen die Kosten dafür auch nicht dem Kunden angelastet werden. Das Urteil gilt allerdings nur für Verbraucherkredite, welche nach 2004 geschlossen wurden, denn es gibt einen Haken bei der Sache: Wer Geld zurückfordern möchte, muss sich beeilen, denn es droht Verjährung.
Verjährungsfrist wurde verlängert
Im Frühjahr bereits gab es das erste Urteil des BGH, welches die generelle Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Privatkredite (z. B. für Immobilienfinanzierungen oder Ratenkredite) bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht endgültig klar, wie lange rückwirkend benachteiligte Kunden Geld zurückfordern konnten. Die vor kurzem getroffene Entscheidung nun legt eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren (statt üblicherweise 3 Jahre) fest – damit ist klar, dass nun Gebühren für Verträge zurückgefordert werden können, die innerhalb der letzten 10 Jahre geschlossen wurden. Nicht selten wurden in der Vergangenheit Gebühren von 1 bis zu 4 Prozent der Kreditsumme als Bearbeitungsgebühren von Banken veranschlagt, die sich Kunden nun zurückholen können, sofern die Voraussetzungen zutreffen. Bei Immobilienfinanzierungen können dies aufgrund der relativ hohen Darlehenssummen schnell einige tausend Euro sein. Wichtig für das Datum einer eventuellen Verjährung ist der Zeitpunkt der Gebührenzahlung.
Wie sollte vorgegangen werden?
Zunächst müssen die Dokumente evtl. in Frage kommender Kredite herausgesucht werden. Sollen Gebühren als Rückerstattung geltend gemacht werden, müssen diese auch dokumentiert werden können. Das Urteil selbst ist zwar vergleichsweise klar und unstrittig, doch erfahrungsgemäß werden die Kreditinstitute nicht so ohne weiteres die einmal vereinnahmten Bearbeitungsgebühren zurückzahlen. Im Internet gibt es hierzu Muster für Anschreiben, mit welchen betroffene Bankkunden das jeweilige Kreditinstitut kontaktieren und den Betrag zurückfordern können. Da die Frist gerade für länger zurückliegende Verträge oftmals sehr eng ist, kann eine Ablehnungstaktik des Kreditinstitutes durchaus Sinn machen: Wird der Anspruch nicht vor Ablauf der 10-Jahres-Frist eingeklagt, droht die Verjährung des Anspruchs. Je nach individuellem Fall kann es also angezeigt sein, entsprechende Rechtsmittel baldmöglichst in Erwägung zu ziehen. Hilfe kann man bei entsprechenden Anwälten, aber auch bei Verbraucherzentralen und auch bei der Andreas Schrobback Unternehmensgruppe unter der kostenfreien Hotline 0800 – 774 26 67 erhalten. Hier kann der Fall individuell betrachtet und somit eine verbindliche Aussage getroffen werden, wie der Kunde sich am besten weiter verhalten sollte.
Kreditinstitute reagieren unterschiedlich
Fachleute prognostizieren, dass die angeschriebenen Kreditinstitute wohl unterschiedlich reagieren werden. Da das Urteil des BGH recht eindeutig ist, sollten Kunden sich nicht auf mögliche Teilzahlungen oder Abfindungen bei den Verhandlungen mit ihrem Kreditinstitut einlassen. Es gibt prinzipiell keinen Grund, auf Teilbeträge zu verzichten, sofern unerlaubte Gebühren wirklich gezahlt wurden. Sollte es wahrhaftig bis zu einem Rechtsstreit gehen, bestehen für den Kunden sehr gute Aussichten auf einen vollen Erfolg. Wohl überlegen werden sich alle beteiligten Kreditinstitute ihre Schritte, denn es sind nicht weniger als ca. 18 Millionen bestehende Ratenkredite derzeit in Deutschland existent. Die Gesamtsumme an Erstattungen dürfte daher nicht unerheblich sein – dass dabei für jeden Fall extra Rechtsstreitigkeiten begonnen werden, für die zusätzliche Kosten entstehen, ist somit wohl eher unwahrscheinlich. Wer sich sehr unsicher fühlt, sollte aber in jedem Fall zunächst mit einem Fachmann über die möglichen Aussichten in seinem individuellen Fall sprechen. Auch hierfür steht die schon erwähnte, kostenlose Hotline der Andreas Schrobback Unternehmensgruppe zur Verfügung.
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